AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Behördliche Genehmigung

Abis besitzt seit dem 08.03.1993 die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion Niedersachsen Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtsstellung der Abis-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Abis-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen Abis-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Abis und dem Kunden vereinbart werden.

Auswahl der Abis-Mitarbeiter

Abis stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Abis-Mitarbeiter zur Verfügung. Abis kann auch während des laufenden Einsatzes Abis-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Abis-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

Einsatz der Abis-Mitarbeiter

Der Kunde setzt Abis-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Abis Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde Abis-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Abis insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt Abis-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. In der ersten Woche kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden; anschließend mit einer Frist von 3 Tagen.

Allgemeine Pflichten von Abis

Abis verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. Der Mitarbeiter wird von Abis mit berufsüblicher Arbeitskleidung und allgemeinen Arbeitsschutzmitteln ausgestattet.

Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von Abis-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Abis-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt speziell erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet Abis nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Abis Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von Abis-Mitarbeitern ist Abis unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach S 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Abis die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für Abis-Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen im Rahmen des 8 Abs. 4 AÜG Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Abis-Mitarbeiter abgesichert.

Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, gemäß DSGVO und 53 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Abrechnung

Der Rechnungsbetrag ist fällig zehn Tage ab Rechnungsdatum. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die regelmäßige Arbeitszeit der Abis Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet.

Vermittlung von Abis-Mitarbeitern und -Bewerbern

Stellt der Kunde einen Arbeitnehmer von Abis im Rahmen der Personalvermittlung durch Abis ein, so erhält Abis hierfür ein Honorar für die Direktvermittlung in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern.

Stellt der Kunde einen Arbeitnehmer von Abis im Anschluss an eine Arbeitnehmerüberlassung ein, so erhält Abis hierfür ein Honorar in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern. Dieses Honorar verringert sich nach Ablauf von drei Monaten auf 1,5 Bruttomonatsgehälter, nach Ablauf von sechs Monaten auf 1 Bruttomonatsgehalt und nach Ablauf von neuen Monaten auf 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf von 12 Monaten ist kein Honorar zu zahlen. Für den Beginn der jeweiligen Monatsfristen ist der Einsatzbeginn des ersten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem jeweils überlassenen Arbeitnehmer maßgebend.
Das Bruttomonatsgehalt bestimmt sich in allen Fällen dieser Ziffer nach dem vereinbarten Arbeitsentgelt zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer. Es beträgt 1/12 des Bruttojahresgehalts einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen, Prämien, Provisionen, geldwerter Vorteil eines Dienstwagens und weiterer geldwerter Entgeltbestandteile. Und beträgt zumindest das zwischen Abis und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Kunde ist verpflichtet, Abis den Vertragsschluss und das sich hieraus ergebende Bruttojahresentgelt anzuzeigen, so wie die notwendigen Informationen zur Geltendmachung der Rechte aus dieser Ziffer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Honorar ist eine Woche nach Vertragsschluss mit dem Arbeitnehmer fällig. Das Honorar versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Das Honorar fällt nur an, wenn die Vermittlung kausal für den Vertragsschluss war. Dies ist dann der Fall, wenn die Übernahme aus der Überlassung heraus erfolgt oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem beendeten Überlassungsvertrag erfolgt. Erfolgt eine Übernahme innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Überlassungsvertrags, so wird eine Kausalität vermutet; der Kunde kann hier nachweisen, dass die Vermittlung nicht kausal für die Übernahme war.
Sonderleistungen wie Eignungstests oder Nebenkosten wie Reisekosten der Bewerber und des Beraters werden dem Entleiher nach Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Der Entleiher ist verpflichtet, weitere tatsächliche Auslagen zu erstatten, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, die auf Verlangen des Entleihers entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen ist.

Wird ein Bewerber zunächst vom Entleiher abgelehnt, dann aber innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Abschluss der Vermittlungstätigkeit beim Entleiher oder einem verbundenen Unternehmen (z. B. Gesellschafter- oder Geschäftsführeridentität) eingestellt, fällt eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern an, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Ziffer mit Ausnahme der vorherigen Überlassung gegeben sind.

Ausfall von Abis-Mitarbeitern/Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Abis erschwert oder gefährdet wird, behält sich Abis vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Haftung

Abis haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Abis. Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart.

Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Abis. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.

Stand 10.1 1.2020